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Provisorische Steuerrechnung 2019

Mitte Februar werden die provisorischen Steuerrechnungen 2019 zentral vom kantonalen Steueramt verschickt. Durch den zentralen Versand kann es vorkommen, dass nicht alle Rechnungen zur gleichen Zeit eintreffen.

Die provisorischen Steuern 2019 sind bis Ende Oktober 2019 zahlbar. Ab dem 1. November 2019 wird ein Verzugszins von 5.1 % auf den nicht bezahlten Steuern verrechnet. Für sämtliche Zahlungen die vor dem 31. Oktober 2019 überwiesen wurden, wird ein Vorauszahlungszins von 0.1 % gutgeschrieben.

Sollten die provisorischen Steuern nicht den aktuellen Gegebenheiten entsprechen, bitten wir Sie, sich mit der Abteilung Steuern in Verbindung zu setzen, damit die provisorische Steuerrechnung mit Hilfe eines Hilfsblattes angepasst werden kann.

Für eine fristgerechte Überweisung dankt Ihnen die Abteilung Finanzen herzlich.


Mahngebühren im Steuerbereich (Neu!)

Am 21. November 2017 hat der Grosse Rat die Einführung von kostendeckenden Mahngebühren im Steuerbereich beschlossen. In anderen Kantonen bewegt sich die Gebührenhöhe in einem ähnlichen Rahmen.

Die Änderungen im Gesetz und in der Verordnung treten per 1. Januar 2019 in Kraft und gelten für die Kantons- und Gemeindesteuern, die Grundstückgewinnsteuern, die Erbschafts- und Schenkungssteuern sowie die Nach- und Strafsteuern. Bei den direkten Bundessteuern, bei juristischen Personen sowie bei den Quellensteuern erfolgt die Einführung erst zu einem späteren Zeitpunkt. Die Mahngebühren sehen wie folgt aus:

- Fr. 35.- für die erste Mahnung bei nicht rechtzeitig eingereichter Steuererklärung
- Fr. 50.- für die zweite Mahnung bei nicht rechtzeitig eingereichter Steuererklärung

- Fr. 35.- für die Mahnung bei nicht fristgerecht bezahlter Steuer- oder Verzugszinsrechnung
- Fr. 100.- für die Umtriebe um die Betreibung einzuleiten

Falls Sie Ihre Steuererklärung nicht fristgerecht abgeben können, wenden Sie sich für eine Fristerstreckung direkt bei der Abteilung Steuern. Bis zur bewilligten Frist wird keine Mahnung ausgelöst und somit werden auch keine Mahngebühren fällig. Das gleiche gilt für die Steuerzahlungen. Falls Sie die Steuern nicht fristgerecht bezahlen können, wenden Sie sich bitte direkt an die Abteilung Finanzen, damit eine Stundung oder Ratenzahlung vereinbart werden kann. Für Fristerstreckungen, Stundungen und Ratenzahlungen werden keine Gebühren erhoben, dies wurde vom Grossen Rat abgelehnt.

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Informationen der Abteilung Finanzen

Freitag, 1. Februar 2019

Provisorische Steuerrechnung 2019

Mitte Februar werden die provisorischen Steuerrechnungen 2019 zentral vom kantonalen Steueramt verschickt. Durch den zentralen Versand kann es vorkommen, dass nicht alle Rechnungen zur gleichen Zeit eintreffen.

Die provisorischen Steuern 2019 sind bis Ende Oktober 2019 zahlbar. Ab dem 1. November 2019 wird ein Verzugszins von 5.1 % auf den nicht bezahlten Steuern verrechnet. Für sämtliche Zahlungen die vor dem 31. Oktober 2019 überwiesen wurden, wird ein Vorauszahlungszins von 0.1 % gutgeschrieben.

Sollten die provisorischen Steuern nicht den aktuellen Gegebenheiten entsprechen, bitten wir Sie, sich mit der Abteilung Steuern in Verbindung zu setzen, damit die provisorische Steuerrechnung mit Hilfe eines Hilfsblattes angepasst werden kann.

Für eine fristgerechte Überweisung dankt Ihnen die Abteilung Finanzen herzlich.


Mahngebühren im Steuerbereich (Neu!)

Am 21. November 2017 hat der Grosse Rat die Einführung von kostendeckenden Mahngebühren im Steuerbereich beschlossen. In anderen Kantonen bewegt sich die Gebührenhöhe in einem ähnlichen Rahmen.

Die Änderungen im Gesetz und in der Verordnung treten per 1. Januar 2019 in Kraft und gelten für die Kantons- und Gemeindesteuern, die Grundstückgewinnsteuern, die Erbschafts- und Schenkungssteuern sowie die Nach- und Strafsteuern. Bei den direkten Bundessteuern, bei juristischen Personen sowie bei den Quellensteuern erfolgt die Einführung erst zu einem späteren Zeitpunkt. Die Mahngebühren sehen wie folgt aus:

- Fr. 35.- für die erste Mahnung bei nicht rechtzeitig eingereichter Steuererklärung
- Fr. 50.- für die zweite Mahnung bei nicht rechtzeitig eingereichter Steuererklärung

- Fr. 35.- für die Mahnung bei nicht fristgerecht bezahlter Steuer- oder Verzugszinsrechnung
- Fr. 100.- für die Umtriebe um die Betreibung einzuleiten

Falls Sie Ihre Steuererklärung nicht fristgerecht abgeben können, wenden Sie sich für eine Fristerstreckung direkt bei der Abteilung Steuern. Bis zur bewilligten Frist wird keine Mahnung ausgelöst und somit werden auch keine Mahngebühren fällig. Das gleiche gilt für die Steuerzahlungen. Falls Sie die Steuern nicht fristgerecht bezahlen können, wenden Sie sich bitte direkt an die Abteilung Finanzen, damit eine Stundung oder Ratenzahlung vereinbart werden kann. Für Fristerstreckungen, Stundungen und Ratenzahlungen werden keine Gebühren erhoben, dies wurde vom Grossen Rat abgelehnt.

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