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Öffentliche Auflage Waldgrenzenplan Kanton Aargau
vom 1. bis 30. September 2019

Am 5. Juni 2018 hat der Grosse Rat die Änderung des Waldgesetzes des Kantons Aargau (AWaG) beschlossen, wonach mit dem kantonalen Waldgrenzenplan flächendeckend rechtsverbindliche, statische Waldgrenzen eingeführt werden. Am 1. Januar 2019 ist die entsprechende Gesetzesänderung in Kraft getreten. Damit erfolgt der Wechsel von dynamischen (Einwachsen möglich) zu festen, statischen Waldgrenzen.

Der kantonale Waldgrenzenplan wird vom 1. bis 30. September 2019 aufgelegt.

Die Dokumente sind bei der Gemeindekanzlei während den ordentlichen Schalteröffnungszeiten oder auf der Webseite des Kantons Aargau unter dem Link https://www.ag.ch/de/bvu/wald/walderhaltung/waldgrenzen/
waldgrenzen_1.jsp einsehbar.

Wer ein schutzwürdiges eigenes Interesse geltend macht, kann innerhalb der Auflagefrist bei der Abteilung Wald des Departementes Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, Einsprache gegen den Waldgrenzenplan erheben. Vorbehalten bleibt Art. 46 WaG. Allfällige Einsprachen sind schriftlich einzureichen und haben einen Antrag und eine Begründung zu enthalten.

Wer es unterlässt, Einsprache zu erheben, obwohl Anlass dazu bestanden hätte, kann den ergehenden Entscheid nicht anfechten. Gemäss § 33a Abs. 4 AWaG haben Einsprachen und Beschwerden gegen den Erlass des Waldgrenzenplans nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit sie die Rechtsmittelinstanz gewährt.

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Öffentliche Auflage Waldgrenzenplan Kanton Aarau

Sonntag, 1. September 2019

Öffentliche Auflage Waldgrenzenplan Kanton Aargau
vom 1. bis 30. September 2019

Am 5. Juni 2018 hat der Grosse Rat die Änderung des Waldgesetzes des Kantons Aargau (AWaG) beschlossen, wonach mit dem kantonalen Waldgrenzenplan flächendeckend rechtsverbindliche, statische Waldgrenzen eingeführt werden. Am 1. Januar 2019 ist die entsprechende Gesetzesänderung in Kraft getreten. Damit erfolgt der Wechsel von dynamischen (Einwachsen möglich) zu festen, statischen Waldgrenzen.

Der kantonale Waldgrenzenplan wird vom 1. bis 30. September 2019 aufgelegt.

Die Dokumente sind bei der Gemeindekanzlei während den ordentlichen Schalteröffnungszeiten oder auf der Webseite des Kantons Aargau unter dem Link https://www.ag.ch/de/bvu/wald/walderhaltung/waldgrenzen/
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Wer ein schutzwürdiges eigenes Interesse geltend macht, kann innerhalb der Auflagefrist bei der Abteilung Wald des Departementes Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, Einsprache gegen den Waldgrenzenplan erheben. Vorbehalten bleibt Art. 46 WaG. Allfällige Einsprachen sind schriftlich einzureichen und haben einen Antrag und eine Begründung zu enthalten.

Wer es unterlässt, Einsprache zu erheben, obwohl Anlass dazu bestanden hätte, kann den ergehenden Entscheid nicht anfechten. Gemäss § 33a Abs. 4 AWaG haben Einsprachen und Beschwerden gegen den Erlass des Waldgrenzenplans nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit sie die Rechtsmittelinstanz gewährt.

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