Absenzen und Urlaubsregelung

1. Nicht vorhersehbare Absenzen

Bei nicht vorhersehbaren Absenzen, beispielsweise infolge Krankheit oder Unfall der Schülerin oder des Schülers sowie bei besonderen Vorfällen in der Familie (Unfall, Todesfall, usw.), informieren die Eltern oder Erziehungsberechtigten unverzüglich die Klassenlehrperson, Fachlehrperson oder die Schulverwaltung. Die Information hat vor Unterrichtsbeginn gemäss Vorgaben der Klassenlehrpersonen zu erfolgen.

Bei längerer Krankheit oder Unfall der Schülerin oder des Schülers teilen die Eltern oder Erziehungsberechtigten der Lehrperson das voraussichtliche Ende der Absenz mit.

Auf Verlangen der Schule haben die Eltern oder Erziehungsberechtigten ein ärztliches Zeugnis vorzulegen, wenn die Abwesenheit des Kindes infolge Krankheit mindestens zwei Wochen dauert oder begründete Zweifel an der Krankheit des Kindes bestehen.

2. Vorhersehbare Absenzen

Arzt-, Zahnarztbesuche, Therapien, Schnuppertage, Termine für Berufsberatung, usw. sind nach Möglichkeit ausserhalb der Schulzeit zu terminieren. Wenn dies nicht möglich ist, gelten sie als vorhersehbare Absenz. Sie sind der Klassenlehrperson so früh wie möglich mitzuteilen.

Erscheint eine Schülerin oder ein Schüler unerwartet nicht zum Unterricht, so kontaktiert die Lehrperson innert angemessener Frist die Eltern oder Erziehungsberechtigten.

3. Urlaube

Grundsätzlich besteht kein Anspruch auf die Gewährung von Urlaub.

3.1 Freie Schulhalbtage

Gemäss § 38 des Schulgesetzes haben die Schülerinnen und Schüler auf Ersuchen der Eltern oder Erziehungsberechtigten Anspruch auf einen freien Schulhalbtag pro Quartal. Die pro Schuljahr anfallenden freien Schulhalbtage dürfen auch zusammengefasst bezogen werden.

Der Bezug der freien Schulhalbtage ist der Klassenlehrperson in jedem Fall mindestens eine (1) Woche im Voraus durch die Eltern oder Erziehungsberechtigten zu melden.

Bei besonderen Schulanlässen oder an Prüfungstagen dürfen keine freien Schulhalbtage bezogen werden.

Besondere Schulanlässe sind im Wesentlichen:

  • Schultag (1. Jahr-Kindergarten, 1. Primar/ 1. EK)
  • Schulreisen/ Klassenausflüge/ Exkursionen
  • Jugendfeste/ Schülerfeste/ Sporttage/ Nachtwanderungen
  • Lager
  • Projekttage/ Projektwochen
  • Schulschlussveranstaltungen/ Zensurfeiern

3.2. Längere-, und ferienverlängernde Urlaube

Ein längerer Urlaub bedarf der Bewilligung durch die Schulverwaltung/Ressortvorsteher. Das schriftliche Gesuch inklusive Begründung muss mindestens 30 Tage vor Beginn des gewünschten Urlaubs bei der Schulleitung eintreffen. Urlaub kann nur in besonderen Fällen bewilligt werden.

Urlaubsgründe sind im Wesentlichen:

  • besondere Anlässe im persönlichen Umfeld der Schülerinnen und Schüler
  • hohe religiöse Feiertage oder entsprechende Anlässe
  • Vorbereitung und aktive Teilnahme an bedeutenden wissenschaftlichen, kulturellen und sportlichen Anlässen
  • Aussergewöhnlicher Förderbedarf von besonderen Begabung

Ein ferienverlängernder Urlaub wird in der Regel ein Mal pro Schullaufbahn eines Kindes gewährt.

4. Gesetzliche Grundlagen

Als gesetzliche Grundlagen gelten:

Version vom 19.11.2019

Gemeinde Böttstein - Naturnah. Unternehmerisch. Lebenswert.